Welche Steuern müssen für ausländische freiberufliche Künstler wie Regisseure/Regisseurinnen oder BühnenbildnerInnen in Deutschland abgeführt werden: §50a
Es war nicht so einfach, die Stelle ausfindig zu machen, die kompetent Auskunft geben kann, denn es handelt sich ja bei Regisseure und Bühnenbildner nicht um darstellende Künstler.
Interessant war es dennoch. Die meisten melden diese Künstler mit 100% über den §50a beim Bundesfinanzamt an. (Info: die Anmeldung wird ausschließlich digital angenommen und hierfür muss das anmeldende Unternehmen sich bei Elster registrieren, sofern noch nicht erfolgt.) Die wesentlichste Information war, dass über einen Schlüssel des Bundesfinanzamtes diese künstlerischen Tätigkeiten nicht zu 100% künstlerisch gewertet werde sondern nur anteilig. Beim BühnenbilderIn sind es beispielsweise nur 60%, die in Deutschland zu versteuern sind, da man davon ausgeht, dass nur diese 60% der Anteil der künstlerischen Umsetzung bei den einzelnen Veranstaltungen bedingen. Seit 2014 muss man also über das Elsterportal das Formular „Steuerabzug nach 50a (ab 2014) aufrufen und dort das Formular ausfüllen. Die Steuerhöhe ist (aktuell: 30.01.2019) 15% + 5,5%Solidaritätszuschlag auf die Künstlersteuer.
Prozess:
- Registrierung im Elsterportal
- optional: Beantragung einer Steuernummer für Anmeldung nach §50a (leider benötigt man für diese Anmeldung eine gesonderte Steuernummer beim Bundesfinanzamt. Hier der Link: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=4BBA672F999C9E6CF552)
- Aufruf Formular Steuerabzug nach 50a (ab 2014)
- Versenden des Formulars
- Überweisung der fälligen Steuer an das Bundesfinanzamt
Auskunft gibt: Bundesfinanzamt Referat St II9 Telefon +49 (0)228/406-0
München, den 30.01.2019