Der Freistaat Bayern hat das Soloselbstständigenprogramm für Künstler*innen sowie Angehörige kulturnaher Berufe bis 30. Juni 2021 verlängert.
Die neuen Anträge können ab Ende Februar für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 – wie schon bei der letzten Antragsrunde – über Bayern Innovativ gestellt werden. Außerdem können noch bis 31. März 2021 die Hilfen rückwirkend für Oktober bis Dezember 2020 beantragt werden.
Eckpunkte des Soloselbstständigenprogramms
Das Programm ist als fiktiver Unternehmerlohn ausgestaltet und soll einen Ausgleich für entgangenen Umsatz bieten.
Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 kann ein Antrag für eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 1.180 Euro monatlich als Ersatz für entfallende Erwerbseinnahmen gestellt werden.
Antragsberechtigt sind freischaffende Künstler*innen mit Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag 01. Oktober 2020), wenn sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Hierfür sind entsprechende Nachweise der Tätigkeiten einzureichen. Die Tätigkeit muss spätestens seit 01. Februar 2020 ausgeübt werden.
Um die Unterstützung beanspruchen zu können, müssen die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers im Antragszeitraum verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sein. Wurde die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen, werden als Vergleichszeitraum die vollen Monate des Jahres 2019 seit Aufnahme der Tätigkeit herangezogen, bei einer Aufnahme ab 1. November 2019 die vollen Monate bis einschließlich Februar 2020.
Folgende weitere Neuerung gilt: Für Personen, die im Jahr 2019, dem Vergleichszeitraum für die Ermittlung des Umsatzrückganges, aus familiären Gründen wie Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen oder wegen Krankheit nicht erwerbstätig waren, werden als Vergleichszeitraum nur diejenigen Monate des Jahres 2019 herangezogen, in denen eine volle Erwerbstätigkeit stattgefunden hat. Wenn im ganzen Jahr 2019 aus den genannten Gründen keine Erwerbstätigkeit stattfand, wird das Jahr 2018 herangezogen.
Das Soloselbstständigenprogramm ist kumulierbar mit den November-/Dezemberhilfen des Bundes. Wurde jedoch im Antragszeitraum Grundsicherung beantragt oder bezogen, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm.
Online-Anträge können gestellt werden
Die Anträge können unter dem folgenden Link gestellt werden: www.bayern-innovativ.de/soloselbstständigenprogramm
Auf dieser Seite finden Sie zudem weitere Informationen zum Antragsverfahren. Für weitere Fragen wurde eine Telefon-Hotline eingerichtet.
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